ArbG Kiel - Urteil vom 30.12.2009
1 Ga 34 a/09
Normen:
BBiG § 22;

Einstweilige Verfügung, vorläufige Weiterbeschäftigung, Ausbildungsverhältnis

ArbG Kiel, Urteil vom 30.12.2009 - Aktenzeichen 1 Ga 34 a/09

DRsp Nr. 2010/3588

Einstweilige Verfügung, vorläufige Weiterbeschäftigung, Ausbildungsverhältnis

1. Die vorläufige Weiterbeschäftigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache kann im Ausbildungsverhältnis ohne Einschaltung des Schlichtungsausschusses per einstweiliger Verfügung gerichtlich geltend gemacht werden. 2. Zumindest im 3. Ausbildungsjahr ist Maßstab für die vorläufige Beschäftigung bis zur erstinstanzlichen Entscheidung im Kündigungsschutzprozess nicht eine offenkundig unwirksame Kündigung, sondern eine überwiegend wahrscheinlich unwirksame Kündigung.

1. Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, die Verfügungsklägerin zu den bisherigen Bedingungen des Ausbildungsvertrages unverändert bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung in der Sache 1 Ca 2426 a/09 vor dem Arbeitsgericht Kiel, längstens aber bis Fristablauf, weiterzubeschäftigen und auszubilden.

2. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 468,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BBiG § 22;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen einer einstweiligen Verfügung um die vorläufige Weiterbeschäftigung und Ausbildung der Verfügungsklägerin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache.