LAG Chemnitz - Urteil vom 11.09.1998
3 Sa 821/98
Normen:
BAT-O § 12 ; BGB § 315, § 612 a; ZPO § 935, § 940 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ga 53/98

Einstweilige Verfügung zur Abwehr einer Abordnung im öffentlichen Dienst (Lehrer); Maßregelungsverbot

LAG Chemnitz, Urteil vom 11.09.1998 - Aktenzeichen 3 Sa 821/98

DRsp Nr. 1998/19997

Einstweilige Verfügung zur Abwehr einer Abordnung im öffentlichen Dienst (Lehrer); Maßregelungsverbot

»Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abordnung eines Lehrers im Angestelltenverhältnis, der die Reduzierung seiner Arbeitszeit abgelehnt hatte.«

Normenkette:

BAT-O § 12 ; BGB § 315, § 612 a; ZPO § 935, § 940 ;

Tatbestand:

Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) erstrebt im Wege des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ihre vorläufige Weiterbeschäftigung als Klassenleiterin an der 75. Grundschule in ... .

Die am 03.04.1970 geborene ledige Klägerin verfügt über die Lehrbefähigung für untere Klassen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Kunsterziehung. Sie ist seit 01.03.1990 bei dem Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagter) als Lehrerin beschäftigt, zuletzt an der 75. Grundschule in ... in Vergütungsgruppe IV a BAT-O. Dem Arbeitsverhältnis liegt zugrunde der Änderungsvertrag vom 23.06.1992 (Bl. 8 d. A.), mit welchem die Parteien ab 01.08.1992 eine wöchentliche Arbeitszeit von 82,5 % eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der GEW Sachsen vom 15.06.1992 vereinbart hatten.

Die Klägerin ist Mitglied der GEW.