OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.06.2011
12 B 601/11
Normen:
SGB VIII § 35a Abs. 1 Nr. 1;

Einstweiliger Rechtschutz auf Geltendmachung von Eingliederungshilfe (hier: Erziehung in einer Internatsschule) bei Leiden des Betroffenen unter einer seelischen Behinderung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2011 - Aktenzeichen 12 B 601/11

DRsp Nr. 2012/547

Einstweiliger Rechtschutz auf Geltendmachung von Eingliederungshilfe (hier: Erziehung in einer Internatsschule) bei Leiden des Betroffenen unter einer seelischen Behinderung

Für § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII kommt es nicht auf die aus der Sicht eines medizinischen Laien getroffene und möglicherweise interessengesteuerte Diagnose an, sondern nach Maßgabe von § 35a Abs. 1a SGB VIII auf die Expertise von Fachleuten.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

SGB VIII § 35a Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Wenn das Verwaltungsgericht annimmt, der Antragsteller habe sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, ist das auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist zur hinreichenden Überzeugung auch des Senats dargetan, dass der Antragsteller zum Personenkreis des § 35a SGB VIII gehört, namentlich im Sinne von § 35a Abs. 1 SGB VIII unter einer seelischen Behinderung leidet bzw. von einer solchen bedroht ist.