Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Wenn das Verwaltungsgericht annimmt, der Antragsteller habe sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, ist das auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist zur hinreichenden Überzeugung auch des Senats dargetan, dass der Antragsteller zum Personenkreis des § 35a SGB VIII gehört, namentlich im Sinne von § 35a Abs. 1 SGB VIII unter einer seelischen Behinderung leidet bzw. von einer solchen bedroht ist.
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