LAG Köln - Beschluss vom 06.08.1996
11 Ta 151/96
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; ZPO §§ 935, 940 ;
Fundstellen:
LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 40
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 09.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ga 32/96

einstweiliger Rechtsschutz: einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung

LAG Köln, Beschluss vom 06.08.1996 - Aktenzeichen 11 Ta 151/96

DRsp Nr. 2001/5999

einstweiliger Rechtsschutz: einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung

1. Im Recht der kursorischen Verfahren gilt der Grundsatz, dass eine Eilbedürftigkeit dann nicht anzuerkennen ist, wenn sie vom Antragsteller selber herbeigeführt worden ist. 2. Deshalb fehlt einem Antrag auf Weiterbeschäftigung im Wege der einstweiligen Verfügung im allgemeinen der Verfügungsgrund, wenn der Arbeitnehmer in einem von ihm geführten Kündigungsschutzprozess bereits erstinstanzlich obsiegt und es unterlassen hatte, im dortigen Verfahren kumulativ den Weiterbeschäftigungsantrag zu stellen.