einstweiliger Rechtsschutz: einstweilige Verfügung gegen drohende Abmahnung
LAG Köln, Beschluss vom 19.06.1996 - Aktenzeichen 2 Ta 99/96
DRsp Nr. 2001/6027
einstweiliger Rechtsschutz: einstweilige Verfügung gegen drohende Abmahnung
Für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der dem Arbeitgeber untersagt werden soll, dem Arbeitnehmer eine Abmahnung zu erteilen, gibt es im Zweifel keinen Verfügungsanspruch. Jedenfalls fehlt es regelmäßig am Verfügungsgrund.