LAG Köln - Beschluss vom 19.06.1996
2 Ta 99/96
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; ZPO §§ 935, 940 ;
Fundstellen:
ARST 1996, 259
BB 1996, 2255
NZA-RR 1996, 470

einstweiliger Rechtsschutz: einstweilige Verfügung gegen drohende Abmahnung

LAG Köln, Beschluss vom 19.06.1996 - Aktenzeichen 2 Ta 99/96

DRsp Nr. 2001/6027

einstweiliger Rechtsschutz: einstweilige Verfügung gegen drohende Abmahnung

Für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der dem Arbeitgeber untersagt werden soll, dem Arbeitnehmer eine Abmahnung zu erteilen, gibt es im Zweifel keinen Verfügungsanspruch. Jedenfalls fehlt es regelmäßig am Verfügungsgrund.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; ZPO §§ 935, 940 ;
Fundstellen
ARST 1996, 259
BB 1996, 2255
NZA-RR 1996, 470