LSG Bayern - Beschluss vom 11.03.2019
L 16 BA 174/18 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86a Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
NZI 2019, 797
ZInsO 2019, 964
Vorinstanzen:
SG München, vom 05.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 26 BA 320/18

Einstweiliger Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung eines BetriebsprüfungsbescheidsUnbillige Härte durch die Verweigerung der Aussetzung der Vollziehung eines BeitragsbescheidesErnsthafte LiquiditätsproblemeDrohende Insolvenz

LSG Bayern, Beschluss vom 11.03.2019 - Aktenzeichen L 16 BA 174/18 B ER

DRsp Nr. 2019/4810

Einstweiliger Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung eines Betriebsprüfungsbescheids Unbillige Härte durch die Verweigerung der Aussetzung der Vollziehung eines Beitragsbescheides Ernsthafte Liquiditätsprobleme Drohende Insolvenz

1. Die Verweigerung der Aussetzung der Vollziehung einer Beitragsnachforderung bedeutet eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinn des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG, wenn dem Betroffenen Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wieder gutgemacht werden können.2. Ernsthafte Liquiditätsprobleme sind für sich genommen noch keine unbillige Härte, da die Beitragslast jeden Beitragspflichtigen unabhängig von seiner Einkommens- und Vermögenslage trifft. 3. Nach der Rechtsprechung des Senats ist von einer unbilligen Härte regelmäßig dann auszugehen, wenn schlüssig belegt ist, dass dem Betroffenen durch die sofortige Zahlung der Beitragsnachforderung Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz drohen oder seine Existenz gefährdet wird.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 5. November 2018 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 27.08.2018 gegen den Bescheid vom 31.07.2018 angeordnet.

II. III.