LSG Bayern - Beschluss vom 29.08.2019
L 20 KR 417/19 B ER
Normen:
SGG § 172; SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 18.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 1163/19

Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Vollstreckung von BeitragsforderungenZulässigkeit eines wiederholten EilantragsÄnderung der RechtslageNeue Tatsachen

LSG Bayern, Beschluss vom 29.08.2019 - Aktenzeichen L 20 KR 417/19 B ER

DRsp Nr. 2020/889

Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Vollstreckung von Beitragsforderungen Zulässigkeit eines wiederholten Eilantrags Änderung der Rechtslage Neue Tatsachen

1. Wiederholte Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sind wegen des Instituts der materiellen Rechtskraft unzulässig.2. Haben sich allerdings nach Eintritt der Rechtskraft neue Tatsachen ergeben oder hat sich die Rechtslage geändert, so dass eine andere Beurteilung des entscheidungserheblichen Sachverhalts geboten ist, ist ein wiederholter Eilantrag zulässig.

Tenor

I.

Die Techniker Krankenkasse - Pflegekasse - wird zum Verfahren beigeladen.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.06.2019 wird zurückgewiesen.

III.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172; SGG § 86b;

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen Beitragsforderungen der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Antragsgegnerin) sowie gegen deren Vollstreckung.

Der 1966 geborene Antragsteller war bei der Antragsgegnerin vom 30.05.2012 bis zum 30.11.2014 freiwillig versichert. Die hierfür festgesetzten Beiträge wurden vom Antragsteller nicht gezahlt.

1. 2. 3.