Die Techniker Krankenkasse - Pflegekasse - wird zum Verfahren beigeladen.
II.Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.06.2019 wird zurückgewiesen.
III.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen Beitragsforderungen der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Antragsgegnerin) sowie gegen deren Vollstreckung.
Der 1966 geborene Antragsteller war bei der Antragsgegnerin vom 30.05.2012 bis zum 30.11.2014 freiwillig versichert. Die hierfür festgesetzten Beiträge wurden vom Antragsteller nicht gezahlt.
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