BVerfG - Beschluß vom 29.07.2003
2 BvR 311/03
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2 ; VwGO § 123 Abs. 3 ; ZPO § 920 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZBR 2004, 45
Vorinstanzen:
NdsOVG - 30.1.2003 - 5 ME 26/03, 2 B 423/02,

Einstweiliger Rechtsschutz im Rahmen einer Konkurrentenklage; Beurteilung zur Praxis bei Besetzung von Beförderungsstellen

BVerfG, Beschluß vom 29.07.2003 - Aktenzeichen 2 BvR 311/03

DRsp Nr. 2003/12514

Einstweiliger Rechtsschutz im Rahmen einer Konkurrentenklage; Beurteilung zur Praxis bei Besetzung von Beförderungsstellen

1. Ist eine große Anzahl von Bewerbern um eine Beförderungsstelle ausnahmslos mit der Spitzennote beurteilt, deutet dies auf eine mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbare Beurteilungspraxis hin. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs im Eilrechtsschutzverfahren werden in einem solchen Falle überspannt, wenn dem Beförderungsbewerber abverlangt wird, darüber hinaus weitere Gesichtspunkte aufzuzeigen, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der dem Auswahlverfahren zugrunde liegenden Beurteilungspraxis ergibt.2. Es ist Sache des Dienstherrn, darzutun und glaubhaft zu machen, dass die gleichförmigen Beurteilungen entgegen dem ersten Anschein das Ergebnis einer mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbarenden, differenzierten Maßstäbe anwendenden Beurteilungspraxis sind.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2 ; VwGO § 123 Abs. 3 ; ZPO § 920 Abs. 2 ;

Gründe: