LSG Bayern - Beschluss vom 02.12.2013
L 5 KR 361/13 B ER
Normen:
SGB V § 275 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 30.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 244/13

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Überprüfung von Krankenhausabrechnungen durch den MDK

LSG Bayern, Beschluss vom 02.12.2013 - Aktenzeichen L 5 KR 361/13 B ER

DRsp Nr. 2013/25625

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Überprüfung von Krankenhausabrechnungen durch den MDK

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 30.8.2013 wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten auch des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 150.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 275 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist im einstweiligen Rechtsschutz streitig ein Anspruch der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Antragstellerin wendet sich gegen Überprüfungen von Krankenhausabrechnungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung in Bayern (MDK) im Auftrag der Antragsgegnerin und gegen das Abrechnungsverhalten der Antragsgegnerin nach beanstandeten Krankenhausabrechnungen.

1. 2. 3. 4.