LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 10.11.2017
L 2 AL 75/17 B ER
Normen:
AÜG § 2 Abs. 4 S. 3; AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 4 S. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 05.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 195/17

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Versagung der Verlängerung der Erlaubnis zur ArbeitnehmerüberlassungKeine Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Nichtzahlung von tarifvertraglich geregelten Sondervergütungen

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.11.2017 - Aktenzeichen L 2 AL 75/17 B ER

DRsp Nr. 2018/310

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Versagung der Verlängerung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Nichtzahlung von tarifvertraglich geregelten Sondervergütungen

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung hat keinen Erfolg, wenn die Arbeitgeberin sich weigert, das den Arbeitnehmern zustehende Entgelt - hier: Urlaubs- und Weihnachtsgeld - zu zahlen. In diesem Fall fehlt die erforderliche Zuverlässigkeit für die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.

1. Hat der Gesetzgeber angeordnet, dass ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, muss es eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben, dass das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnet. 2. Im Rahmen der nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG gebotenen Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides und dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs sind zuvörderst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. 3. Allgemein gilt, je größer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, umso geringere Anforderungen sind an das Aussetzungsinteresse zu stellen.