Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Rechtsschutzbedürfnis nach der Bewilligung vorläufiger Leistungen
SG Stuttgart, vom 09.11.2009 - Aktenzeichen S 24 AS 5684/09 ER
DRsp Nr. 2010/22862
Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Rechtsschutzbedürfnis nach der Bewilligung vorläufiger Leistungen
Soweit ein Antragsteller die Erteilung eines schriftlichen Bescheides begehrt, ist der Antrag mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, wenn das Ziel des einstweiligen Rechtsschutzes auf andere Weise als durch Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe einfacher, schneller und billiger erreicht werden kann (hier: Bewilligung vorläufiger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]