Die Parteien haben sich in erster Instanz um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom 2. August 2004 wegen eines Verkehrsunfalls, die Wirksamkeit einer hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung vom 2. August 2004 zum 3. August 2004, um Entgelt- und Spesenansprüche sowie um Schadensersatzansprüche der Beklagten in Höhe von 20.000,-- EUR gestritten, die diese im Wege der Widerklage geltend gemacht hatte.
Der Kläger war bei der Beklagten, einem Unternehmen, welches Güterfernverkehr betreibt, als Kraftfahrer im Fernverkehr seit dem 21. Juni 2004 beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 18. Juni 2004 heißt es u.a.:
1. BEGINN/PROBEZEIT
Das Arbeitsverhältnis beginnt am 21.06.2004. Es wird zunächst für 6 Monate zur Probe eingegangen. Es endet damit automatisch am 20.12.2004, ohne dass es insoweit einer Kündigung bedarf. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits unter Einhalt der entsprechenden tarifvertraglichen Kündigungsfrist gelöst werden.
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