LAG Berlin - Urteil vom 28.10.2005
13 Sa 1555/05
Normen:
BGB § 622 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 09.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 41 Ca 22124/04

Eintägige tarifliche Kündigungsfrist in der Probezeit

LAG Berlin, Urteil vom 28.10.2005 - Aktenzeichen 13 Sa 1555/05

DRsp Nr. 2006/2890

Eintägige tarifliche Kündigungsfrist in der Probezeit

»Gem. § 20 Abs. 1 Satz 2 BMT-Fernverkehr kann während der Probezeit das Arbeitsverhältnis mit eintägiger Kündigungsfrist beendet werden. Dies gilt auch bei einer im Arbeitsvertrag vereinbarten Probezeit von 6 Monaten.«

Normenkette:

BGB § 622 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien haben sich in erster Instanz um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom 2. August 2004 wegen eines Verkehrsunfalls, die Wirksamkeit einer hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung vom 2. August 2004 zum 3. August 2004, um Entgelt- und Spesenansprüche sowie um Schadensersatzansprüche der Beklagten in Höhe von 20.000,-- EUR gestritten, die diese im Wege der Widerklage geltend gemacht hatte.

Der Kläger war bei der Beklagten, einem Unternehmen, welches Güterfernverkehr betreibt, als Kraftfahrer im Fernverkehr seit dem 21. Juni 2004 beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 18. Juni 2004 heißt es u.a.:

1. BEGINN/PROBEZEIT

Das Arbeitsverhältnis beginnt am 21.06.2004. Es wird zunächst für 6 Monate zur Probe eingegangen. Es endet damit automatisch am 20.12.2004, ohne dass es insoweit einer Kündigung bedarf. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits unter Einhalt der entsprechenden tarifvertraglichen Kündigungsfrist gelöst werden.