BSG - Urteil vom 02.12.2008
B 2 U 17/07 R
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NZS 2009, 680
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 19.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 18 U 12/06
SG Würzburg, vom 23.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 78/05

Eintreten der gesetzlichen Unfallversicherung bei Wegeunfall; Verlassen des öffentlichen Verkehrsraums; geringfügige Unterbrechung bei Einkauf von Lebensmitteln zum Verzehr in der Arbeitspause; Unfall auf dem Parkplatz eines Supermarktes

BSG, Urteil vom 02.12.2008 - Aktenzeichen B 2 U 17/07 R

DRsp Nr. 2009/3531

Eintreten der gesetzlichen Unfallversicherung bei Wegeunfall; Verlassen des öffentlichen Verkehrsraums; geringfügige Unterbrechung bei Einkauf von Lebensmitteln zum Verzehr in der Arbeitspause; Unfall auf dem Parkplatz eines Supermarktes

1. Eine Unterbrechung des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit ist nicht geringfügig, wenn der öffentliche Verkehrsraum verlassen wird. 2. Die versicherte Tätigkeit beginnt erst wieder, wenn der Versicherte in den öffentlichen Verkehrsraum zurückgekehrt ist und den versicherten Weg in Richtung des ursprünglichen Ziels erneut aufnimmt.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalls.