I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 10. Januar 2018 aufgehoben und der Rechtsstreit zur er-neuten Entscheidung an das Sozialgericht Chemnitz zurückverwiesen.
II. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung, dass das Klageverfahren durch Klagerücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beendet sei. Im Streit stehen Ansprüche des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweiten Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) im Zeitraum vom 1. März 2011 bis zum 31. Juli 2011 und insoweit die Erstattung einer Überzahlung in Höhe von 1.703,40 EUR nach endgültiger Festsetzung.
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