LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.07.2017
L 5 KR 339/16
Normen:
SGB X § 13 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB V § 13 Abs. 3a S. 6;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 29.09.2016

Eintritt der Genehmigungsfiktion in der gesetzlichen Krankenversicherung nach einem telefonisch gestellten Antrag durch einen Dritten

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.07.2017 - Aktenzeichen L 5 KR 339/16

DRsp Nr. 2017/12862

Eintritt der Genehmigungsfiktion in der gesetzlichen Krankenversicherung nach einem telefonisch gestellten Antrag durch einen Dritten

Auch ein mündlicher Antrag kann, wenn er hinreichend bestimmt ist, die Folge einer Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a S. 6 SGB V nach sich ziehen. Dies gilt auch für einen Antrag durch einen Dritten für den Versicherten; einer schriftlichen Vollmachterteilung bedarf es nicht, wenn die Krankenkasse eine solche nicht gemäß § 13 Abs. 1 S. 3 SGB X verlangt.

1. Nach § 13 Abs 3a S. 1 SGB V hat die Krankenkasse über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachterliche Stellungnahme, insbesondere des MDK, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. 2. Für einen derartigen Antrag ist keine Form vorgeschrieben. 3. Ein Leistungsantrag liegt nur vor, wenn der Versicherte sein Begehren unmissverständlich zum Ausdruck bringt und der Antrag hinreichend bestimmt ist.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 29.9.2016 sowie der Bescheid der Beklagten vom 14.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.5.2015 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Kosten der Mammareduktionsplastik von 7.001,08 € zu erstatten.

2. 3.