LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.01.2018
14 Sa 1217/16
Normen:
§§ 705; 254 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 23.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 8979/14

Eintritt der Rechtskraft eines TeilurteilsRechtskräftiges Teilurteil als Prozesshindernis

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.01.2018 - Aktenzeichen 14 Sa 1217/16

DRsp Nr. 2023/4042

Eintritt der Rechtskraft eines Teilurteils Rechtskräftiges Teilurteil als Prozesshindernis

Beantragt ein Kläger im Rahmen eines Hauptantrags Zahlung und erhebt er hilfsweise für den Fall, dass er damit unterliegt, aus dem gleichen Lebenssachverhalt Stufenklage, so steht der nach Auskunftserteilung bezifferten, auf der dritten Stufe erhobenenen Zahlungsklage die Rechtskraft des rechtskräftig in erster Instanz abgewiesenen Hauptantrags auf Zahlung entgegen. Die Klage ist in diesem Fall unzulässig.

1. Wenn gegen ein erstinstanzliches Teilurteil kein Rechtsmittel eingelegt wird, erwächst dieses Teilurteil gem. § 705 ZPO in formelle Rechtskraft. 2. Ist mit einem rechtskräftigen Teilurteil ein Zahlungsanspruch abgewiesen worden, kann dieser Zahlungsanspruch im Wege einer hilfsweisen Stufenklage wegen des Prozesshindernisses der entgegenstehenden Rechtskraft nicht weiterverfolgt werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. August 2016 – 18 Ca 8979/14 - wird kostenpflichtig zurückwiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§§ 705; 254 ZPO;

Tatbestand

Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch im Rahmen einer Zahlungsklage auf der letzten Stufe einer ursprünglich erhobenen Stufenklage um Bonusansprüche des Klägers aus seinem Arbeitsverhältnis für das Jahr 2014.