BSG - Urteil vom 18.12.1990
8 RKnU 2/90
Normen:
RVO § 551 Abs. 1, § 551 Abs. 3, § 592 ; UVNG Art. 4 § 1, Art. 4 § 2; BKVO Anl 1 Nr. 4101, Anl 1 Nr. 4102 ;
Fundstellen:
SozR 3-2200 § 592 Nr. 1

Eintritt einer Berufskrankheit bei bestehender Quarzstaublungenerkrankung und hinzutretender aktiver Lungentuberkulose

BSG, Urteil vom 18.12.1990 - Aktenzeichen 8 RKnU 2/90

DRsp Nr. 1998/7883

Eintritt einer Berufskrankheit bei bestehender Quarzstaublungenerkrankung und hinzutretender aktiver Lungentuberkulose

1. Wenn zu einer bestehenden Quarzstaublungenerkrankung nach dem Inkrafttreten des UVNG eine aktive Lungentuberkulose als weitere Berufskrankheit hinzu kommt, die sich nicht lediglich als eine Verschlimmerung der zuvor anerkannten Berufskrankheit darstellt, so ist für die Frage des Eintritts einer Berufskrankheit das neue Recht anzuwenden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 551 Abs. 1, § 551 Abs. 3, § 592 ; UVNG Art. 4 § 1, Art. 4 § 2; BKVO Anl 1 Nr. 4101, Anl 1 Nr. 4102 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Hinterbliebenenrente als frühere Ehefrau des am 25. November 1983 verstorbenen Versicherten A. S. nach § 592 der Reichsversicherungsordnung (RVO) zusteht.