BGH - Urteil vom 25.06.1985
VI ZR 34/84
Normen:
RVO § 539 Abs. 2, § 636, § 637 ;
Fundstellen:
AP Nr. 17 § 637 RVO
BB 1985, 2245
DB 1986, 37
JZ 1985, 906
MDR 1985, 1015
NZA 1985, 676
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Eintrittspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung bei Verletzung eines Stellenbewerbers

BGH, Urteil vom 25.06.1985 - Aktenzeichen VI ZR 34/84

DRsp Nr. 1996/5590

Eintrittspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung bei Verletzung eines Stellenbewerbers

»Zur Frage, ob der Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung eingreift, wenn ein Stellenbewerber in einem Unternehmen, mit dem er wegen eines Arbeitsvertrages in Verhandlungen steht und in dem er sich aufhält, um die dortigen Arbeitsbedingungen kennenzulernen, verletzt wird.«

Normenkette:

RVO § 539 Abs. 2, § 636, § 637 ;

Tatbestand:

Die Klägerin - Betriebskrankenkasse der F.-AG - verlangt von den Beklagten aus übergegangenen Recht Ersatz von Aufwendungen, die sie aus Anlaß eines Unfalls erbracht hat, den ihr Mitglied B. am 10. Juli 1981 erlitten hat. B., der bei der F.-AG beschäftigt war und in der Zeit vom 6. bis 12. Juli 1981 Urlaub genommen hatte, hatte am Unfalltag den bei der P.-GmbH beschäftigten Zweitbeklagten begleitet, der mit einem bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherten LKW seiner Arbeitgeberin zu einer Baustelle fuhr. Auf dieser Fahrt verursachte der Zweitbeklagte schuldhaft einen Unfall, durch den B. erheblich verletzt wurde.