Die Klägerin - Betriebskrankenkasse der F.-AG - verlangt von den Beklagten aus übergegangenen Recht Ersatz von Aufwendungen, die sie aus Anlaß eines Unfalls erbracht hat, den ihr Mitglied B. am 10. Juli 1981 erlitten hat. B., der bei der F.-AG beschäftigt war und in der Zeit vom 6. bis 12. Juli 1981 Urlaub genommen hatte, hatte am Unfalltag den bei der P.-GmbH beschäftigten Zweitbeklagten begleitet, der mit einem bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherten LKW seiner Arbeitgeberin zu einer Baustelle fuhr. Auf dieser Fahrt verursachte der Zweitbeklagte schuldhaft einen Unfall, durch den B. erheblich verletzt wurde.
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