OLG München - Endurteil vom 13.09.2017
7 U 4126/13
Normen:
AVB-O § 1.5; AVB-O § 2; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 831 Abs. 1 S. 1; GG Art. 34 S. 1; BetrVG § 5 Abs. 3; BetrVG § 5 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 05.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen IV ZR 360/15
LG München I, vom 18.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen O 27988/12

Eintrittspflicht einer D&O-Versicherung bei Gründung eines Konkurrenzunternehmens durch den versicherten Geschäftsführer

OLG München, Endurteil vom 13.09.2017 - Aktenzeichen 7 U 4126/13

DRsp Nr. 2018/10616

Eintrittspflicht einer D&O-Versicherung bei Gründung eines Konkurrenzunternehmens durch den versicherten Geschäftsführer

Eine D&O-Versicherung ist nur "bei Ausübung der versicherten Tätigkeit" eintrittspflichtig. Dies deckt keine gegen die Interessen der Versicherungsnehmerin gerichtete Tätigkeit ab. Die Versicherung ist vielmehr nicht eintrittspflichtig für Schäden, die dadurch entstanden sind, dass ein versicherter leitender Angestellter die Gründung eines Konkurrenzunternehmens vorbereitet und Personal abgeworben hat.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18.09.2013, Aktenzeichen 8 HK O 27988/12, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger zu 1) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens sowie des Berufungsverfahrens nach Zurückverweisung. Im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens der Schlussentscheidung vorbehalten.

3.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger zu 1) kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AVB-O § 1.5; AVB-O § 2; BGB § 305c Abs. 2;