Die Berufung des Klägers zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18.09.2013, Aktenzeichen 8 HK
Der Kläger zu 1) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens sowie des Berufungsverfahrens nach Zurückverweisung. Im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens der Schlussentscheidung vorbehalten.
3.Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger zu 1) kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
4.Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
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