LAG Chemnitz - Urteil vom 07.05.2004
2 Sa 40/04
Normen:
ArbGG § 69 Abs. 2 n. F. ; KSchG § 1 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ; KSchG § 1 Abs. 3 Satz 3 ; SGB III § 121 Abs. 4 Satz 4 ; SGB III § 121 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 04.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2375/03

Einvernehmliche Rücknahme des zunächst erklärten Vorbehalts bei Änderungskündigung/Bestimmtheit einer Kündigung [eines Änderungsangebotes] als Wirksamkeitsvoraussetzung

LAG Chemnitz, Urteil vom 07.05.2004 - Aktenzeichen 2 Sa 40/04

DRsp Nr. 2005/1586

Einvernehmliche Rücknahme des zunächst erklärten Vorbehalts bei Änderungskündigung/Bestimmtheit einer Kündigung [eines Änderungsangebotes] als Wirksamkeitsvoraussetzung

Normenkette:

ArbGG § 69 Abs. 2 n. F. ; KSchG § 1 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ; KSchG § 1 Abs. 3 Satz 3 ; SGB III § 121 Abs. 4 Satz 4 ; SGB III § 121 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten auch im Zweiten Rechtszug unverändert darüber, ob das sie verbindende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher, aus dringenden betrieblichen Erfordernissen heraus erklärter Arbeitgeberkündigung der Beklagten vom 12.08.2003, dem Kläger zugegangen am 18.08.2003, mit Ablauf des 31.03.2004 sein Ende gefunden hat.

Wegen des Tatbestandes kann aufgrund der Regelung in § 69 Abs. 2 ArbGG n. F. zunächst und im Wesentlichen Bezug genommen werden auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des vom Kläger angegangenen Arbeitsgerichts Bautzen. Denn hier ist das Vorbringen beider Parteien vollständig und im Wesentlichen richtig beurkundet.