Die Parteien streiten auch im Zweiten Rechtszug unverändert darüber, ob das sie verbindende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher, aus dringenden betrieblichen Erfordernissen heraus erklärter Arbeitgeberkündigung der Beklagten vom 12.08.2003, dem Kläger zugegangen am 18.08.2003, mit Ablauf des 31.03.2004 sein Ende gefunden hat.
Wegen des Tatbestandes kann aufgrund der Regelung in § 69 Abs. 2 ArbGG n. F. zunächst und im Wesentlichen Bezug genommen werden auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des vom Kläger angegangenen Arbeitsgerichts Bautzen. Denn hier ist das Vorbringen beider Parteien vollständig und im Wesentlichen richtig beurkundet.
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