LAG Düsseldorf - Urteil vom 28.09.2005
11 (8) Sa 912/05
Normen:
KSchG § 4 Satz 1 ; BGB § 611 Abs. 1 § 615 Satz 1 ; ZPO § 322 Abs. 1 § 331 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 24.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 432/05

Einwand des fehlenden Arbeitsverhältnisses im Verzugslohnrechtstreit nach rechtskräftiger Abweisung der Kündigungsschutzklage gegen falschen Arbeitgeber durch Versäumnisurteil

LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.09.2005 - Aktenzeichen 11 (8) Sa 912/05

DRsp Nr. 2006/19694

Einwand des fehlenden Arbeitsverhältnisses im Verzugslohnrechtstreit nach rechtskräftiger Abweisung der Kündigungsschutzklage gegen falschen Arbeitgeber durch Versäumnisurteil

»Auch wenn der gegen einen falschen Arbeitgeber erhobenen Kündigungsschutzklage (§ 4 Satz 1 KSchG) durch rechtskräftiges Versäumnisurteil (§ 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG) stattgegeben worden ist, kann dieser "Arbeitgeber" in einem gegen ihn geführten Prozess wegen Annahmeverzugslohns (§ 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 615 Satz 1 BGB) für die Zeit nach Zugang einer außerordentlichen Kündigung auch unter Zugrundelegung der sog. erweiterten punktuellen Streitgegenstandstheorie des BAG (z. B. BAG 25.03.2004 - 2 AZR 399/03 .- EzA § 626 BGB 2002 Unkündbarkeit Nr. 4 m. w. N.) einwenden, es habe zwischen den Prozessparteien kein Arbeitsverhältnis bestanden.«

Normenkette:

KSchG § 4 Satz 1 ; BGB § 611 Abs. 1 § 615 Satz 1 ; ZPO § 322 Abs. 1 § 331 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand: