Die Parteien streiten darüber, mit welcher Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen beendet worden ist.
Der am 05.05.1972 geborene Kläger verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung.
Seit 1989 ist er im Baugewerbe als Fliesenleger tätig.
Der Beklagte betreibt in ... einen Fliesenlegerbetrieb. Er beschäftigt cirka 12 Arbeitnehmer. Am 02.12.2002 trat der Kläger als Fliesenleger in diesen Betrieb ein. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht geschlossen. Dem Kläger wurde weiter eine schriftliche Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen nicht übergeben. Bei der Einstellung wurde vereinbart, dass der Kläger im Akkord arbeitet und nach Tarif vergütet werde. Der Kläger übergab bei der Einstellung die Lohnnachweiskarte für das Baugewerbe.
Am 01.04.2003 bezichtigte der Beklagte den Kläger, auf einer Baustelle eine Schleifmaschine entwendet zu haben.
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