LAG Hamm - Urteil vom 21.01.2004
18 Sa 1547/03
Normen:
NachweisG § 2 Abs. 1 ; BRTV Bau § 2 Abs. 3 ; BRTV Bau § 12 Nr. 1.1 ; KSchG § 1 Abs. 1 ; RTV Leistungslohn § 4 Abs. 6 ; TVG § 5 Abs. 4 ; BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 2 Ca 664/03 - 30.08.2003,

Einwand des Rechtsmissbrauchs bei Verstoß gegen Nachweisgesetz

LAG Hamm, Urteil vom 21.01.2004 - Aktenzeichen 18 Sa 1547/03

DRsp Nr. 2004/3233

Einwand des Rechtsmissbrauchs bei Verstoß gegen Nachweisgesetz

Allein der unstrittige Verstoß gegen die sich aus § 2 Abs. 1 Nachweisgesetz ergebenden Nachweispflichten begründet nicht den Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (§ 242 BGB).

Normenkette:

NachweisG § 2 Abs. 1 ; BRTV Bau § 2 Abs. 3 ; BRTV Bau § 12 Nr. 1.1 ; KSchG § 1 Abs. 1 ; RTV Leistungslohn § 4 Abs. 6 ; TVG § 5 Abs. 4 ; BGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, mit welcher Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen beendet worden ist.

Der am 05.05.1972 geborene Kläger verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung.

Seit 1989 ist er im Baugewerbe als Fliesenleger tätig.

Der Beklagte betreibt in ... einen Fliesenlegerbetrieb. Er beschäftigt cirka 12 Arbeitnehmer. Am 02.12.2002 trat der Kläger als Fliesenleger in diesen Betrieb ein. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht geschlossen. Dem Kläger wurde weiter eine schriftliche Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen nicht übergeben. Bei der Einstellung wurde vereinbart, dass der Kläger im Akkord arbeitet und nach Tarif vergütet werde. Der Kläger übergab bei der Einstellung die Lohnnachweiskarte für das Baugewerbe.

Am 01.04.2003 bezichtigte der Beklagte den Kläger, auf einer Baustelle eine Schleifmaschine entwendet zu haben.