FG München - Urteil vom 22.06.2005
10 K 1822/03
Normen:
EStG § 38 Abs. 2 S. 1 § 42d Abs. 1, 3 ; AO (1977) § 5 § 173 Abs. 1 Nr. 1 § 218 Abs. 2 ;

Einwendungen gegen die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers anstelle des Arbeitgebers wegen der nicht vorschriftsmäßigen Anmeldung von Lohnsteuerbeträgen

FG München, Urteil vom 22.06.2005 - Aktenzeichen 10 K 1822/03

DRsp Nr. 2006/2847

Einwendungen gegen die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers anstelle des Arbeitgebers wegen der nicht vorschriftsmäßigen Anmeldung von Lohnsteuerbeträgen

1. Ermessenserwägungen, ob eine Inanspruchnahme des Arbeitsnehmers als Schuldner der festgesetzten Steuer (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG) anstelle des Arbeitgebers geboten war, können vom Finanzamt nicht bei Einkommensteueränderungsbescheiden angestellt werden, denn die Änderung von Steuerbescheiden nach § 173 AO ist eine gebundene Entscheidung. 2. Das Auswahlermessen gemäß § 42d Abs. 3 EStG gilt nur im Lohnsteuerverfahren (Vorauszahlungsverfahren), nicht aber, wenn es um die Geltendmachung der Jahressteuerschuld geht; die Fassung des Gesetzes ist insoweit irreführend. 3. Einwendungen, dass der Kläger für die nachzuerhebende Lohnsteuer ermessensfehlerhaft anstelle des Arbeitgebers in Anspruch genommen wird, müssen als Einwendungen gegen den Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO) vorgebracht werden. 4. Bei der Entscheidung über den Erlass eines Haftungsbescheides gemäß § 42 d EStG steht dem Finanzamt ein Entschließungsermessen und ein Auswahlermessen zu.

Normenkette:

EStG § 38 Abs. 2 S. 1 § 42d Abs. 1, 3 ; AO (1977) § 5 § 173 Abs. 1 Nr. 1 § 218 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Finanzamt Einkommensteuerbescheide aufgrund von Kontrollmitteilungen der Lohnsteuer-Außenprüfung ändern durfte.

I.