LAG Nürnberg - Beschluss vom 12.02.2018
7 Ta 193/17
Normen:
BGB § 134; BRAO § 43a Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 15.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 816/16

Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO

LAG Nürnberg, Beschluss vom 12.02.2018 - Aktenzeichen 7 Ta 193/17

DRsp Nr. 2019/10891

Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO

Orientierungssatz: Im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO können zwar grundsätzlich nur Einwendungen gebührenrechtlicher Art berücksichtigt werden. Der Einwand der Nichtigkeit des Anwaltsvertrags wegen Interessenkollision (§§ 134 BGB i. V. m. 43a Abs. 4 BRAO) ist dennoch zu prüfen.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 15.11.2017 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 134; BRAO § 43a Abs. 4;

Gründe:

I.

Die Parteien führten in der Hauptsache einen Rechtsstreit, in dem es um die Feststellung ging, dass zwischen den Parteien seit 01.11.2001 ein Arbeitsverhältnis bestehe. Der Kläger begehrte darüber hinaus die Erteilung monatlicher Abrechnungen und die Meldung der Lohnsteuer ans Finanzamt.

Das Arbeitsgericht Nürnberg wies die Klage mit Endurteil vom 02.09.2016 ab.

Die hiergegen gerichtete Berufung wies das Landesarbeitsgericht Nürnberg mit Urteil vom 09.03.2017 auf Kosten des Klägers zurück (Bl. 872 ff d.A.).

Die vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 18.09.2017 und erlegte dem Kläger die Kosten für das Verfahren auf (Bl. 983 d.A.).