LAG Nürnberg - Beschluss vom 18.01.2011
7 Ta 160/10
Normen:
RVG § 11 Abs. 5; ZPO § 571 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 23.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1284/09

Einwendungen nichtgebührenrechtlicher Art im Beschwerdeverfahren

LAG Nürnberg, Beschluss vom 18.01.2011 - Aktenzeichen 7 Ta 160/10

DRsp Nr. 2011/1615

Einwendungen nichtgebührenrechtlicher Art im Beschwerdeverfahren

Erhebt der Gebührenschuldner nicht innerhalb einer ihm vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses gesetzten Frist, sondern erst im Beschwerdeverfahren Einwendungen nichtgebührenrechtlicher Art, ist er damit nicht ausgeschlossen. Weder enthält § 11 Absatz 5 RVG eine entsprechende Regelung noch wäre ein Ausschluss der Einwände mit § 571 Absatz 2 Satz 1 ZPO zu vereinbaren.

Die sofortige Beschwerde der Klägervertreter gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 23.09.2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 5; ZPO § 571 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Die Parteien stritten in der Hauptsache um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses. Der Kläger wurde von der Kanzlei Dr. B... & W... vertreten.

Das Verfahren endete am 10.02.2010 mit einem Vergleich.

Die Klägervertreter beantragten mit Schriftsatz vom 27.04.2010 Kostenfestsetzung gemäß § 11 RVG und machten 1.431,57 € geltend.

Dem Kläger wurde mit Schreiben vom 05.05.2010 Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen zu dem Kostenfestsetzungsantrag Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.

Mit Beschluss vom 09.06.2010 setzte das Arbeitsgericht Würzburg die vom Kläger zu zahlenden Kosten wie beantragt auf 1.431,57 € fest.

Der Beschluss wurde dem Kläger am 12.06.2010 zugestellt.