LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.02.2005
6 Sa 697/04
Normen:
KSchG § 4 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 08.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 491/04

Einwendungsausschluss bei Versäumung der Klagefrist - Fristbeginn zur Klageerhebung nach neuem Recht - Kostentragung für nicht mehr erforderliche ärztliche Einstellungsuntersuchung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.02.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 697/04

DRsp Nr. 2005/11993

Einwendungsausschluss bei Versäumung der Klagefrist - Fristbeginn zur Klageerhebung nach neuem Recht - Kostentragung für nicht mehr erforderliche ärztliche Einstellungsuntersuchung

1. Hat der Arbeitnehmer mit seiner Klage die Frist des § 4 Satz 1 KSchG nicht eingehalten, ist er auch mit Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Kündigung ausgeschlossen, die sich auf die nicht ordnungsgemäße Durchführung des Betriebsratsanhörungsverfahrens sowie auf eine treuwidrige Ausübung des Kündigungsrechtes stützen; diese Unwirksamkeitsgründe fallen unter den ausdrücklichen Wortlaut des § 4 KSchG und können, da die Klage insoweit nicht zulässig ist, nicht mehr überprüft werden.2. § 4 Satz 1 KSchG ist in der ab 01.01.2004 geltenden Fassung auch auf eine Kündigung anwendbar, die dem Kläger bereits im November 2003 zugegangen ist.3. Ist eine vom Arbeitgeber veranlasste ärztliche Einstellungsuntersuchung nicht mehr erforderlich, hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anlässlich eines Telefonats darauf hinzuweisen; der Arbeitnehmer, der insoweit (wenn auch im vorvertraglichen Bereich) einen Auftrag erhalten hat, braucht nicht nachzufragen, ob der Auftraggeber an der Durchführung des erteilten Auftrages festhält.

Normenkette:

KSchG § 4 Satz 1 ;

Tatbestand: