BAG - Urteil vom 22.08.2019
2 AZR 111/19
Normen:
KSchG § 4 S. 1; KSchG § 7 Hs. 1; KSchG § 13 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 4 Nr. 89
ArbRB 2019, 361
AuR 2019, 529
BB 2019, 2612
DStR 2019, 2490
EzA BGB 2002 § 130 Nr. 9
EzA-SD 2019, 7
JZ 2020, 47
NJW 2019, 3666
NZA 2019, 1490
NZA-RR 2019, 6
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 14.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 69/18
ArbG Karlsruhe, vom 17.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 60/17

Einwurf in den Hausbriefkasten als Zugang einer Willenserklärung unter AbwesendenEingeschränkte Revisionskontrolle über Bestehen und Inhalt einer VerkehrsanschauungSubstantiierte gerichtliche Feststellungen zum Wandel einer Verkehrsanschauung

BAG, Urteil vom 22.08.2019 - Aktenzeichen 2 AZR 111/19

DRsp Nr. 2019/15246

Einwurf in den Hausbriefkasten als Zugang einer Willenserklärung unter Abwesenden Eingeschränkte Revisionskontrolle über Bestehen und Inhalt einer Verkehrsanschauung Substantiierte gerichtliche Feststellungen zum Wandel einer Verkehrsanschauung

Orientierungssätze: 1. Das in einen Hausbriefkasten eingeworfene Kündigungsschreiben geht dem Empfänger in dem Zeitpunkt zu, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist (Rn. 12). 2. Die Feststellung des Bestehens und Inhalts einer Verkehrsanschauung ist eine im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Frage, deren tatrichterliche Beantwortung nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle daraufhin unterliegt, ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung einen falschen rechtlichen Maßstab angelegt, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (Rn. 14). 3. Die Fortdauer des Bestehens oder Nichtbestehens einer Verkehrsanschauung wird nicht vermutet. Zu den tatsächlichen Grundlagen einer gewandelten Verkehrsanschauung muss das Landesarbeitsgericht Feststellungen treffen (Rn. 16).

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 14. Dezember 2018 - 9 Sa 69/18 - aufgehoben.