LAG Köln - Beschluss vom 17.11.2023
9 TaBV 26/23
Normen:
ArbGG § 87 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 19 BV 138/22

Einzelfallentscheidung einer unbegründeten Wahlanfechtung der Betriebsratwahl

LAG Köln, Beschluss vom 17.11.2023 - Aktenzeichen 9 TaBV 26/23

DRsp Nr. 2024/1139

Einzelfallentscheidung einer unbegründeten Wahlanfechtung der Betriebsratwahl

Einzelfallentscheidung einer unbegründeten Wahlanfechtung

Tenor

I.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.04.2023 - 19 BV 138/22 - wird als unzulässig verworfen.

II.

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberinnen wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.04.2023 - 19 BV 138/22 - abgeändert.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 87 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.

Die Beteiligten zu 3. bis 6. gehören zur R-Gruppe, die auf Grund eines mit der Antragstellerin am 27.11.2013 geschlossenen Zuordnungstarifvertrags deutschlandweit in Regionen mit jeweils eigenen Niederlassungen und Logistikzentren sowie einem Regionalbetriebsrat unterteilt ist. Gemäß § 6 des Tarifvertrags gilt die Zuordnung auch für Betriebe, Betriebsteile oder Nebenbetriebe, die während der Laufzeit des Vertrages durch eines der vertragschließenden Unternehmen in den Regionen errichtet oder übernommen werden oder im Wege der Verschmelzung hinzukommen. Die Region Süd 2 entspricht in etwa dem Gebiet des Freistaates Bayern und erfasste nach der Anlage 2 zu dem Zuordnungstarifvertrag zunächst

1. 2.