ArbG Bonn, vom 08.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3100/04
Einzelfallerwägungen zur Abfindungshöhe; Beschwer, Abfindung
LAG Köln, Urteil vom 21.03.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 1499/04
DRsp Nr. 2005/8693
Einzelfallerwägungen zur Abfindungshöhe; Beschwer, Abfindung
»Bei einer Abfindung nach §§ 9, 10KSchG ist der Kläger dann beschwert, wenn das Urteil hinter der in der Antragsbegründung dargestellten Höhe zurückbleibt, auch wenn der Antrag selbst nicht zahlenmäßig bestimmt war.«
Die Klägerin erstrebt mit der Berufung die Erhöhung der im Versäumnisurteil vom 08.11.2004 festgesetzten Entschädigungssumme von 4.000,00 EUR gemäß §§ 9, 10KSchG.
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