LAG Köln - Urteil vom 21.03.2005
2 Sa 1499/04
Normen:
KSchG § 9 ; KSchG § 10 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 08.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3100/04

Einzelfallerwägungen zur Abfindungshöhe; Beschwer, Abfindung

LAG Köln, Urteil vom 21.03.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 1499/04

DRsp Nr. 2005/8693

Einzelfallerwägungen zur Abfindungshöhe; Beschwer, Abfindung

»Bei einer Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG ist der Kläger dann beschwert, wenn das Urteil hinter der in der Antragsbegründung dargestellten Höhe zurückbleibt, auch wenn der Antrag selbst nicht zahlenmäßig bestimmt war.«

Normenkette:

KSchG § 9 ; KSchG § 10 ;

Tatbestand:

Die Klägerin erstrebt mit der Berufung die Erhöhung der im Versäumnisurteil vom 08.11.2004 festgesetzten Entschädigungssumme von 4.000,00 EUR gemäß §§ 9, 10 KSchG.