BSG - Urteil vom 03.12.1998
B 7 AL 108/97 R
Normen:
AFG § 104 Abs. 1 S. 3, § 168 Abs. 1, § 169c Nr. 4, § 104 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZS 1999, 465
SozR-3 4100 § 104 Nr. 16
AuA 1999, 227

Einzelne befristete Arbeitseinsätze von Rundfunk- und Fernsehmitarbeitern als Beschäftigungszeit i.S. von § 104 Abs. 1 Satz 3 AFG

BSG, Urteil vom 03.12.1998 - Aktenzeichen B 7 AL 108/97 R

DRsp Nr. 1999/6603

Einzelne befristete Arbeitseinsätze von Rundfunk- und Fernsehmitarbeitern als Beschäftigungszeit i.S. von § 104 Abs. 1 Satz 3 AFG

1. Nach der Rechtsprechung des BAG zu den Arbeitsverhältnissen von Rundfunk- und Fernsehmitarbeitern kann aus einzelnen befristeten Arbeitseinsätzen nach gewisser Zeit ein Dauerarbeitsverhältnis entstehen, so daß in diesen Fällen auch in den Zwischenzeiten zwischen den Arbeitseinsätzen, in denen Arbeitsentgelt nicht gezahlt wird, eine Beschäftigungszeit i.S. von § 104 Abs. 1 Satz 3 AFG zu bejahen ist, sofern sie jeweils vier Wochen nicht überschreiten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 104 Abs. 1 S. 3, § 168 Abs. 1, § 169c Nr. 4, § 104 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Streitig ist, ob dem Kläger für die Zeiten vom 15./16. Oktober 1991, 2. Januar bis 20. Februar 1992 und ab 9. März 1992 Leistungen wegen Arbeitslosigkeit zustehen, insbesondere die Anwartschaftszeit erfüllt ist.