LAG Hamm - Beschluss vom 19.12.2008
14 Ta 464/08
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 115 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; ZPO § 287 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 06.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1308/07

Einzusetzendes Einkommen bei privater Nutzung eines Dienstwagens und arbeitgeberseitigem Abzug des geldwerten Vorteils vom Nettoeinkommens

LAG Hamm, Beschluss vom 19.12.2008 - Aktenzeichen 14 Ta 464/08

DRsp Nr. 2009/6935

Einzusetzendes Einkommen bei privater Nutzung eines Dienstwagens und arbeitgeberseitigem Abzug des geldwerten Vorteils vom Nettoeinkommens

Verfügt die Partei, welche Prozesskostenhilfe beantragt, über einen Dienstwagen, den sie auch privat nutzen kann, und wird durch den Arbeitgeber der dafür dem Grundgehalt hinzugerechnete geldwerte Vorteil vom Nettoeinkommen wieder abgezogen, besteht die Ersparnis, welche als Einkommen nach § 115 ZPO zu berücksichtigen ist, aus der Differenz zwischen dem sich aus dem Grundgehalt ergebenden Nettoeinkommen abzüglich Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und dem Entgelt, das dem Arbeitnehmer tatsächlich nach Abzug des geldwerten Vorteils ausgezahlt wird.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 6. Februar 2008 (1 Ca 1308/07) hinsichtlich der Ratenzahlungsanordnung abgeändert.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt der Maßgabe, dass der Beklagte zu 2) aus seinem Einkommen monatliche Raten von 225,00 € zu zahlen hat.

Die Beschwerdegebühr wird auf 25,00 € für den Beklagten zu 2) festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 115 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; ZPO § 287 Abs. 2;

Gründe:

I.