BVerfG - Beschluss vom 13.02.2006
1 BvR 1184/04

Elektronische Gesundheitskarte

BVerfG, Beschluss vom 13.02.2006 - Aktenzeichen 1 BvR 1184/04

DRsp Nr. 2006/6739

Elektronische Gesundheitskarte

Gründe:

Die Rechtssatz-Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Regelungen über die elektronische Gesundheitskarte sowie verschiedene Regelungen über Datenübermittlungen aus dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V), die durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) eingefügt wurden und am 1. Januar 2004 in Kraft getreten sind.

I. Der Beschwerdeführer ist gesetzlich krankenversichert. Mit seiner Verfassungsbeschwerde begehrt er die Aufhebung von §§ 291a, 295 Abs.1 Satz 2, 295 Abs. 1b, Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, 303a Abs. 1, 303e Abs. 1 SGB V als verfassungswidrig. Diese Vorschriften haben bzw. hatten in der angegriffenen Fassung den folgenden Wortlaut:

§ 291a. Elektronische Gesundheitskarte.

(1) Die Krankenversichertenkarte nach § 291 Abs. 1 wird bis spätestens zum 1. Januar 2006 zur Verbesserung von Wirtschaftlichkeit, Qualität und Transparenz der Behandlung für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Zwecke zu einer elektronischen Gesundheitskarte erweitert.

(2) Die elektronische Gesundheitskarte hat die Angaben nach § 291 Abs. 2 zu enthalten und muss geeignet sein, Angaben aufzunehmen für

1. die Übermittlung ärztlicher Verordnungen in elektronischer und maschinell verwertbarer Form sowie