LSG Bayern - Urteil vom 12.11.2019
L 9 EG 32/18
Normen:
BEEG § 1; VO (EG) 883/2004 Art. 7;
Fundstellen:
NZS 2020, 507
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 08.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 EG 1/17

Elterngeld ohne Anrechnung norwegischen KindergeldesAnwendungsvorrang von unmittelbar geltendem europäischem Recht

LSG Bayern, Urteil vom 12.11.2019 - Aktenzeichen L 9 EG 32/18

DRsp Nr. 2020/5026

Elterngeld ohne Anrechnung norwegischen Kindergeldes Anwendungsvorrang von unmittelbar geltendem europäischem Recht

1. Art. 7 VO (EG) 883/2004 ist unmittelbar geltendes europäisches Recht und hat gegenüber dem nationalen Recht Anwendungsvorrang. 2. Eine Öffnungsklausel zugunsten des europäischen Rechts im BEEG ist deshalb nicht notwendig.

Tenor

I.

Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 8. Mai 2018 abgeändert und der Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 23. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. November 2016 verurteilt, der Klägerin auch für den Zeitraum April bis einschließlich Dezember 2016 dem Grunde nach Elterngeld für ihren Sohn H. ohne Anrechnung des norwegischen Kindergeldes zu gewähren.

II.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu 80 v.H.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 1; VO (EG) 883/2004 Art. 7;

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft das Begehren der Klägerin, für Betreuung und Erziehung ihres Sohns Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für den Zeitraum 01.04.2016 bis 31.12.2016 zu erhalten.