LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.12.2017
L 11 EG 1883/17
Normen:
BEEG § 2b Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 03.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 EG 4012/16

ElterngeldAnwendbarer BemessungszeitraumMischeinkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit vor der Geburt des KindesLetzter steuerlicher Veranlagungszeitraum vor der Geburt

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.12.2017 - Aktenzeichen L 11 EG 1883/17

DRsp Nr. 2018/3988

Elterngeld Anwendbarer Bemessungszeitraum Mischeinkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit vor der Geburt des Kindes Letzter steuerlicher Veranlagungszeitraum vor der Geburt

Eine Verschiebung des für die Errechnung von Elterngeld maßgeblichen Bemessungszeitraums aufgrund des vorgeburtlichen Beschäftigungsverbotes gemäß § 3 Abs. 2 MuSchG erfolgt nicht, wenn sich die werdende Mutter ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt hat und tatsächlich ihre (abhängige) Beschäftigung weiter ausübt. Für werdende Mütter, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, gilt das Beschäftigungsverbot des § 3 Abs. 2 MuSchG nicht. Eine Verschiebung des Bemessungszeitraumes kommt bei Selbständigen nur in Betracht, wenn sie Mutterschaftsgeld beziehen.

1. Die Frage des anwendbaren Bemessungszeitraums bei Mischeinkünften aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit vor der Geburt des Kindes ist höchstrichterlich geklärt. 2. Danach ist bei derartigen Einkünften grundsätzlich der letzte steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt als Bemessungszeitraum zugrunde zu legen, selbst wenn die berechtigte Person mit ihrer selbstständigen Tätigkeit nur Verluste erzielt hat. 3. Die Regelung des § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG ist auch nicht verfassungswidrig.