LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.05.2016
L 17 EG 10/15
Normen:
BEEG §§ 2 ff.; BEEG a.F. § 2 Abs. 7 S. 2; BEEG § 2c Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2016, 12
DStR
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 29.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 EG 83/14

ElterngeldBerücksichtigung von Urlaubs- und WeihnachtsgeldSonstige BezügeLaufender Arbeitslohn

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.05.2016 - Aktenzeichen L 17 EG 10/15

DRsp Nr. 2016/10130

Elterngeld Berücksichtigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld Sonstige Bezüge Laufender Arbeitslohn

1. Der erkennende Senat sieht sich im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG zu § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG a.F. zu einer eigenen Prüfung veranlasst, ob sich bei als Urlaubs- und Weihnachtsgeld deklarierten Zahlungen tatsächlich um sonstige Bezüge oder laufenden Arbeitslohn handelt, denn nach der Entscheidung des BSG vom 26. März 2014 hat die Neufassung des § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG a.F. (jetzt § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG) der bisherigen Rechtsprechung nicht die Grundlage entzogen. 2. Nach den Kriterien des BSG zu § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG a.F. liegen im Bemessungszeitraum mehrmals erfolgte Zahlungen vor, die Teil der Gesamtvergütung der Arbeitsleistung im Zwölfmonatszeitraum sind, wenn diese Zahlungen nicht zusätzlich und ohne rechtliche Verpflichtung erfolgt sind, unmittelbar Bestandteil des Jahresgesamtlohnanspruchs sind und arbeitsvertraglich einem unterjährigen Intervall zugeordnet werden.

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 29. Juni 2015 aufgehoben.