LSG Hessen - Urteil vom 27.11.2013
L 6 EG 4/11
Normen:
BEEG § 1; SGB IV § 4 Abs. 1; SGB I § 30;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 EG 2/10

ElterngeldGewöhnlicher Aufenthalt bei beruflich bedingtem AuslandsaufenthaltRumpfarbeitsverhältnis kein hinreichender Anknüpfungspunkt

LSG Hessen, Urteil vom 27.11.2013 - Aktenzeichen L 6 EG 4/11

DRsp Nr. 2014/21

ElterngeldGewöhnlicher Aufenthalt bei beruflich bedingtem AuslandsaufenthaltRumpfarbeitsverhältnis kein hinreichender Anknüpfungspunkt

1. Elterngeld erfordert nach der gesetzlichen Regelung einen faktisch dauerhaften Schwerpunkt der Lebensverhältnisse im Inland. 2. Ausnahmswesie kann auch bei - vorübergehender - Entsendung ins Ausland Elterngeldberechtigung bestehen bleiben. 3. Das bloße Rumpfarbeitsverhältnis mit ruhendem Arbeitsvertrag und neuem Vertrag einschließlich Gehaltszahlung durch ein Tochterunternehmen im Ausland genügt dafür aber wiederum auch nicht.

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 15. März 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander in beiden Rechtszügen keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 1; SGB IV § 4 Abs. 1; SGB I § 30;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Elterngeld für das in Japan geborene Kind C. streitig. Dabei ist insbesondere umstritten, ob die Voraussetzungen der Ausstrahlung nach § 4 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) erfüllt sind.