SG Karlsruhe, vom 10.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 EG 2749/16
ElterngeldVerfassungskonformität der Nichtberücksichtigung von Abgeordnetenentschädigungen
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.09.2017 - Aktenzeichen L 11 EG 4105/16
DRsp Nr. 2017/15826
ElterngeldVerfassungskonformität der Nichtberücksichtigung von Abgeordnetenentschädigungen
Entschädigungen nach § 5 des baden-württembergischen Abgeordnetengesetzes (AbgG) sind sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4 EStG. Sie werden deshalb bei der Bemessung des Elterngeldes nicht berücksichtigt.
1. Bei einer Abgeordnetenentschädigung gemäß § 5AbgG handelt es sich nach § 22 Nr. 4 EStG um sonstige Einkünfte.2. Diese sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG nicht bei der Bemessung des Elterngelds zu berücksichtigen.3. Eine planwidrige Regelungslücke in Bezug Abgeordnetendiäten liegt nicht vor. § 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG zählt die Einkunftsarten, die sowohl für die Bestimmung des Bemessungseinkommens als auch für die Bestimmung des Einkommens im Bezugszeitraum relevant sind, ausdrücklich auf; daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass die nicht in der Aufzählung enthaltenen Einkunftsarten - dazu gehören Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte - nicht zu berücksichtigen sind.4. Dies entspricht dem Zweck des Elterngeldes, lediglich das aufgrund der Kindererziehung geminderte Einkommen zu ersetzen.5. Die Nichtberücksichtigung von Abgeordnetenentschädigungen ist auch nicht verfassungswidrig.
Tenor
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