LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.09.2017
L 11 EG 4105/16
Normen:
AbgG § 5; EStG § 22 Nr. 4; BEEG § 2 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
DStR 2018, 1131
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 10.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 EG 2749/16

ElterngeldVerfassungskonformität der Nichtberücksichtigung von Abgeordnetenentschädigungen

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.09.2017 - Aktenzeichen L 11 EG 4105/16

DRsp Nr. 2017/15826

Elterngeld Verfassungskonformität der Nichtberücksichtigung von Abgeordnetenentschädigungen

Entschädigungen nach § 5 des baden-württembergischen Abgeordnetengesetzes (AbgG) sind sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4 EStG. Sie werden deshalb bei der Bemessung des Elterngeldes nicht berücksichtigt.

1. Bei einer Abgeordnetenentschädigung gemäß § 5 AbgG handelt es sich nach § 22 Nr. 4 EStG um sonstige Einkünfte. 2. Diese sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG nicht bei der Bemessung des Elterngelds zu berücksichtigen. 3. Eine planwidrige Regelungslücke in Bezug Abgeordnetendiäten liegt nicht vor. § 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG zählt die Einkunftsarten, die sowohl für die Bestimmung des Bemessungseinkommens als auch für die Bestimmung des Einkommens im Bezugszeitraum relevant sind, ausdrücklich auf; daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass die nicht in der Aufzählung enthaltenen Einkunftsarten - dazu gehören Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte - nicht zu berücksichtigen sind. 4. Dies entspricht dem Zweck des Elterngeldes, lediglich das aufgrund der Kindererziehung geminderte Einkommen zu ersetzen. 5. Die Nichtberücksichtigung von Abgeordnetenentschädigungen ist auch nicht verfassungswidrig.

Tenor