EuGH - Urteil vom 16.09.2010
Rs. C-149/10
Normen:
Rahmenvereinbarung über Elternurlaub (Anhang der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung [ABl. L 145, S. 4] in der durch die Richtlinie 97/75/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 geänderten Fassung [ABl. 1998, L 10, S. 24]) § 2 Nr. 1;
Fundstellen:
EuZW 2011, 62
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Dioikitiko Efeteio Thessalonikis (Griechenland) , vom 15.03.2010

Elternurlaub; Anspruchsinhaberschaft; Begriff der ,Geburt; Berücksichtigung der Zahl der geborenen Kinder; Elternurlaub bei der Geburt von Zwillingen; Zoi Chatzi gegen Ypourgos Oikonomikon

EuGH, Urteil vom 16.09.2010 - Aktenzeichen Rs. C-149/10

DRsp Nr. 2010/17503

Elternurlaub; Anspruchsinhaberschaft; Begriff der ,Geburt'; Berücksichtigung der Zahl der geborenen Kinder; Elternurlaub bei der Geburt von Zwillingen; Zoi Chatzi gegen Ypourgos Oikonomikon

1. Paragraf 2 Nr. 1 der am 14. Dezember 1995 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung in der durch die Richtlinie 97/75/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 geänderten Fassung kann nicht dahin ausgelegt werden, dass er einem Kind ein individuelles Recht auf Elternurlaub verleiht. 2. Paragraf 2 Nr. 1 dieser Rahmenvereinbarung ist nicht dahin auszulegen, dass die Geburt von Zwillingen ein Recht auf eine der Zahl der geborenen Kinder entsprechende Zahl von Elternurlauben eröffnet. Im Licht des Grundsatzes der Gleichbehandlung verpflichtet dieser Paragraf den nationalen Gesetzgeber jedoch, ein System des Elternurlaubs zu schaffen, das entsprechend der im betreffenden Mitgliedstaat bestehenden Situation Eltern von Zwillingen eine Behandlung gewährleistet, die ihren besonderen Bedürfnissen gebührend Rechnung trägt. Es ist Sache des nationalen Richters, zu prüfen, ob die nationale Regelung diesem Erfordernis entspricht, und diese nationale Regelung gegebenenfalls so weit wie möglich im Einklang mit dem Unionsrecht auszulegen.

Tenor: