Die Parteien streiten um die Frage, ob die Klägerin aufgrund Verlangens sich in Elternzeit befindet. Sie ist bei der Beklagten als Arbeitnehmerin beschäftigt. Ihre Tochter M wurde am 22.07.2002 geboren. Die Klägerin nahm zunächst 2 Jahre Elternzeit bis zum 21.07.2004 in Anspruch.
Mit Schreiben vom 08.04.2004 schrieb sie wörtlich:
"Aus familiären Gründen möchte ich die bisher in Anspruch genommene Elternzeit von 2 Jahren um ein weiteres Jahr verlängern. Ich bitte Sie höflichst mir Ihr Einverständnis schriftlich mitzuteilen."
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