LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.11.2004
4 Sa 606/04
Normen:
BErzGG § 15 Abs. 2 Satz 1 § 16 Abs. 1 Satz 1, 5 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 424
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 13.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 987/04

Elternzeit innerhalb der ersten drei Jahre nach Kindesgeburt ohne Zustimmung des Arbeitgebers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.11.2004 - Aktenzeichen 4 Sa 606/04

DRsp Nr. 2005/18785

Elternzeit innerhalb der ersten drei Jahre nach Kindesgeburt ohne Zustimmung des Arbeitgebers

1. Der Anspruch auf Elternzeit wird durch einseitiges Verlangen ausgelöst und besteht für die ersten drei Jahre nach Geburt des Kindes auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers.2. Eine Einschränkung dahin gehend, dass die Eltern sich auf maximal 2 Jahre festlegen können, eine weitere Inanspruchnahme der Elternzeit innerhalb der Regelfrist des § 15 Abs. 2 Satz 1 BErzGG der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf, lässt sich aus dem Gesetz nicht herleiten; bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes kann Elternzeit daher innerhalb der Verteilung auf zwei Zeitabschnitte nach § 16 Abs. 1 Satz 5 BErzGG verlangt werden.

Normenkette:

BErzGG § 15 Abs. 2 Satz 1 § 16 Abs. 1 Satz 1, 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob die Klägerin aufgrund Verlangens sich in Elternzeit befindet. Sie ist bei der Beklagten als Arbeitnehmerin beschäftigt. Ihre Tochter M wurde am 22.07.2002 geboren. Die Klägerin nahm zunächst 2 Jahre Elternzeit bis zum 21.07.2004 in Anspruch.

Mit Schreiben vom 08.04.2004 schrieb sie wörtlich:

"Aus familiären Gründen möchte ich die bisher in Anspruch genommene Elternzeit von 2 Jahren um ein weiteres Jahr verlängern. Ich bitte Sie höflichst mir Ihr Einverständnis schriftlich mitzuteilen."