BAG - Urteil vom 10.05.2016
9 AZR 145/15
Normen:
BGB § 125; BGB § 126; BGB § 126a; BGB § 126b; BGB § 127; BGB § 134; BGB § 242; BEEG (in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung) § 16 Abs. 1; BEEG (in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung) § 18 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BEEG § 16 Nr. 2
AUR 2016, 261
ArbRB 2016, 161
ArbRB 2016, 293
BB 2016, 2227
BB 2016, 2301
DB 2016, 2364
FamRZ 2016, 1769
MDR 2016, 12
NJW 2016, 10
NJW 2016, 2906
NZA 2016, 1137
NZA-RR 2017, 239
NZS 2016, 6
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 23 vom 10.05.2016
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 08.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1079/14
ArbG Frankfurt/Main, vom 27.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 8834/13

Elternzeit und KündigungsverbotGesetzliche Schriftform und Telefax-ÜbermittlungRechtsmissbrauch bei Rechtsausübung

BAG, Urteil vom 10.05.2016 - Aktenzeichen 9 AZR 145/15

DRsp Nr. 2016/9647

Elternzeit und Kündigungsverbot Gesetzliche Schriftform und Telefax-Übermittlung Rechtsmissbrauch bei Rechtsausübung

Orientierungssätze: 1. Dem Erfordernis der Schriftlichkeit des Elternzeitverlangens kommt eine Warnfunktion zu. Durch die rechtsgestaltende Willenserklärung wird das Arbeitsverhältnis für eine Dauer von bis zu drei Jahren zum Ruhen gebracht. Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit war nur unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 BEEG aF möglich. 2. Elternzeit musste nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG aF unter Wahrung der in § 126 Abs. 1 BGB vorgeschriebenen Form in Anspruch genommen werden. Genügte das Verlangen diesen Anforderungen nicht, war es nach § 125 Satz 1 BGB nichtig.

1. Das Kündigungsverbot des § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG in der bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) setzt eine wirksame Inanspruchnahme der Elternzeit voraus. 2. Wenn § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG a.F. bestimmte, dass die Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangt werden musste, und § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG a.F. den Kündigungsschutz daran knüpfte, dass Elternzeit verlangt wurde, zwingt dies zu der Annahme, dass nur ein schriftliches Elternzeitverlangen das Kündigungsverbot des § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG a.F. auslöste.