LAG Niedersachsen - Urteil vom 12.09.2005
5 Sa 396/05
Normen:
BErzGG § 15 § 16 Abs. 2 § 18 Abs. 1 ; MuSchG § 6 Abs. 1 ; BGB § 612a ; BGB § 134 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 346
Vorinstanzen:
ArbG Stade, vom 22.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 720/04

Elternzeitverlangen vor gesetzlichem Schutzzeitraum bei Adoption - Nichtigkeit der Kündigung bei engem zeitlichen Zusammenhang zur Anspruchstellung - Darlegungslast des Arbeitgebers zur Widerlegung tatsächlicher Vermutung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 12.09.2005 - Aktenzeichen 5 Sa 396/05

DRsp Nr. 2006/20068

Elternzeitverlangen vor gesetzlichem Schutzzeitraum bei Adoption - Nichtigkeit der Kündigung bei engem zeitlichen Zusammenhang zur Anspruchstellung - Darlegungslast des Arbeitgebers zur Widerlegung tatsächlicher Vermutung

»1. Nach § 18 Abs. 1 S. 1 BErzGG darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht gekündigt werden. Verlangt die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer Elternzeit vor dem gesetzlichen Schutzzeitraum, setzt der Kündigungsschutz somit frühestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit und nicht schon mit dem Elternzeitverlangen ein (BAG 17.02.1994 - 2 AZR 616/93).2. Dies gilt auch für Adoptiveltern, die sich allerdings in einem besonderen Interessenkonflikt befinden, dem die gesetzliche Konzeption des § 18 Abs. 1 S. 1 BErzGG nur unzureichend Rechnung trägt. Denn die Annahme des Kindes und damit der Eintritt des Kündigungsschutzes hängt von Entscheidungen ab, die außerhalb der Einflusssphäre der im Arbeitsverhältnis stehenden Eltern liegen. Haben die Adoptiveltern einen Kindervorschlag angenommen, hängt der Zeitpunkt der Aufnahme eines Kindes z. B. von der Gesetzeslage und Arbeitsweise der Behörden in dem Staat ab, aus dem das Adoptivkind stammt.