LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.07.2005
6 Ta 139/05
Normen:
ZPO § 888 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 26.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1453/03

Empfindliches Zwangsgeld bei hartnäckiger Verzögerung der Auskunftserteilung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.07.2005 - Aktenzeichen 6 Ta 139/05

DRsp Nr. 2005/20058

Empfindliches Zwangsgeld bei hartnäckiger Verzögerung der Auskunftserteilung

Ziegt sich der Wille der Beklagten, den übernommenen Verpflichtungen nicht nachzukommen, wie ein roter Faden durch das Verfahren, weil sie insbesondere trotz eingeräumter Stellungnahmefrist die gewährte Verlängerung nicht genutzt hat und auch nicht auf das Schreiben des Beschwerdegerichts eine Stellungnahme abgegeben hat, obwohl seitens des Klägers angeboten war, mit Geringerem bereits zufrieden zu sein, ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen Nichterfüllung der geschuldeten Auskunftspflicht in Höhe von 2.000,00 EUR nicht zu beanstanden.

Normenkette:

ZPO § 888 ;

Gründe:

Die Parteien streiten über die Frage, ob dem Kläger noch Provisionen aus von ihm vermittelten Reparatur- und Verkaufsaufträgen für Autoscheiben zustehen.

Nachdem das Arbeitsgerichts Kaiserslautern im Teilurteil vom 20.11.2003 die Beklagte verurteilt hatte, dem Kläger Auskunft über bezifferte Neuscheibenaufträge dahin zu erteilen, welcher Nettoauftragswert in dem Auftrag enthalten ist, hat sich die Beklagte im Berufungsverfahren am 09.12.2004 in einem Teilvergleich in Ziffer 2 zu folgendem verpflichtet:

"Die Beklagte verspricht bis zum 01.02.2005 die in Ziffer 3 des Teilurteils vom 20.11.2003 aufgeführte Auskunft zu erteilen und zwar zu Händen des Klägervertreters."