Die Parteien streiten über die Frage, ob dem Kläger noch Provisionen aus von ihm vermittelten Reparatur- und Verkaufsaufträgen für Autoscheiben zustehen.
Nachdem das Arbeitsgerichts Kaiserslautern im Teilurteil vom 20.11.2003 die Beklagte verurteilt hatte, dem Kläger Auskunft über bezifferte Neuscheibenaufträge dahin zu erteilen, welcher Nettoauftragswert in dem Auftrag enthalten ist, hat sich die Beklagte im Berufungsverfahren am 09.12.2004 in einem Teilvergleich in Ziffer 2 zu folgendem verpflichtet:
"Die Beklagte verspricht bis zum 01.02.2005 die in Ziffer 3 des Teilurteils vom 20.11.2003 aufgeführte Auskunft zu erteilen und zwar zu Händen des Klägervertreters."
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