BSG, Urteil vom 11.09.1991 - Aktenzeichen 9a/9 RV 23/89
DRsp Nr. 1998/7831
Ende der Aussparung nach § 48 Abs. 3 SGB X
1. Die Aussparung nach § 48 Abs. 3 SGB X ist auch bei einkommensabhängigen Leistungen von wechselnder Höhe abgeschlossen, wenn bei einer Erhöhung der zutreffend berechnete Betrag erstmals den zuletzt gezahlten Besitzstandsbetrag überschreitet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]