BSG - Urteil vom 11.09.1991
9a/9 RV 23/89
Normen:
SGB X § 48 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BSGE 69, 208
SozR 3-1300 § 48 Nr. 11

Ende der Aussparung nach § 48 Abs. 3 SGB X

BSG, Urteil vom 11.09.1991 - Aktenzeichen 9a/9 RV 23/89

DRsp Nr. 1998/7831

Ende der Aussparung nach § 48 Abs. 3 SGB X

1. Die Aussparung nach § 48 Abs. 3 SGB X ist auch bei einkommensabhängigen Leistungen von wechselnder Höhe abgeschlossen, wenn bei einer Erhöhung der zutreffend berechnete Betrag erstmals den zuletzt gezahlten Besitzstandsbetrag überschreitet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 3 ;

Gründe:

I