I. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger über den 15. August 2002 hinaus Krankengeld (Krg) zusteht.
Der 1954 geborene Kläger war zuletzt als selbstständig erwerbstätiger Einzel-LKW-Fahrer bei der beklagten Krankenkasse (KK) freiwillig mit Anspruch auf Krg ab dem 15. Tag seiner Arbeitsunfähigkeit (AU) versichert. Auf Grund einer im Dezember 2001 eingetretenen AU erhielt der Kläger von der Beklagten durchgehend Krg vom 7. Januar bis 7. August 2002. Von diesem Endzeitpunkt an hielt die Beklagte ihn mit Blick auf ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) wieder für arbeitsfähig und lehnte die Weitergewährung von Krg ab (Bescheid vom 7. August 2002; Widerspruchsbescheid vom 27. August 2002).
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