BSG - Urteil vom 25.10.1990
12/3 RK 13/88
Normen:
SGG § 55 Abs. 1 Nr. 2, § 131 Abs. 1 S. 3; SVAufbauV 12 Art. 2 § 4 Abs. 1, Art. 2 § 4 Abs. 4; RVO § 517 Abs. 2, § 257d Abs. 2, § 165 Abs. 1 Nr. 5, § 165 Abs. 6 S. 2;
Fundstellen:
BSGE 67, 286
NJW 1991, 1132
SozR 3-5428 § 4 Nr. 2

Ende der Mitgliedschaft eines versicherungspflichtigen Studenten bei einer Ersatzkasse, Feststellungsinteresse der Krankenkasse zur Zuständigkeit

BSG, Urteil vom 25.10.1990 - Aktenzeichen 12/3 RK 13/88

DRsp Nr. 1998/7925

Ende der Mitgliedschaft eines versicherungspflichtigen Studenten bei einer Ersatzkasse, Feststellungsinteresse der Krankenkasse zur Zuständigkeit

1. Selbst wenn ein versicherungspflichtiger Student die Mitgliedschaft bei einer Ersatzkasse nach Art. 2 § 4 Abs. 4 der 12. AufbauV erworben hatte, so endet sie mit der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Arbeiter.2. Wenn damit zu rechnen ist oder es mindestens möglich erscheint, daß die Zuständigkeitsfrage später erneut streitig werden wird, so hat eine Kasse auch nach dem Ausscheiden eines Versicherten bei einer Ersatzkasse noch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß sie zuständig war. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 55 Abs. 1 Nr. 2, § 131 Abs. 1 S. 3; SVAufbauV 12 Art. 2 § 4 Abs. 1, Art. 2 § 4 Abs. 4; RVO § 517 Abs. 2, § 257d Abs. 2, § 165 Abs. 1 Nr. 5, § 165 Abs. 6 S. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Kassenzuständigkeit für den Beigeladenen M F (Beigeladener zu 1) während seiner versicherungspflichtigen Tätigkeit als Arbeiter.