LAG Köln - Urteil vom 09.06.1999
2 (1) Sa 195/99
Normen:
BGB § 211 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen - 2 (5) Ca 2965/98 -,

Ende der Unterbrechung der Verjährung; Vereinbarung über Ruhen des Verfahrens

LAG Köln, Urteil vom 09.06.1999 - Aktenzeichen 2 (1) Sa 195/99

DRsp Nr. 1999/10917

Ende der Unterbrechung der Verjährung; Vereinbarung über Ruhen des Verfahrens

»1. Die Unterbrechung der Verjährung gemäß § 211 Abs. 2 BGB endet, wenn die Parteien das Verfahren nicht weiter betreiben. Mit der Beendigung der Unterbrechung beginnt eine neue Verjährungsfrist zu laufen. 2. Das gilt dann nicht, wenn die Parteien einen triftigen Grund zum Untertätigbleiben haben (BGH, Urteil vom 01.07.1986, NJW 1986, 371 f.). Ein solcher Grund liegt z. B. vor, wenn die Parteien vereinbart haben, das Ergebnis eines Musterverfahrens abzuwarten, um daraus Konsequenzen zu ziehen. 3. Wird das Verfahren nicht weiter betrieben, weil die Parteien lediglich weitere Erkenntnisse aus einem anderen Verfahren gewinnen wollen, liegt kein triftiger Grund für das Nichtbetreiben des Verfahrens vor, weil die Regelung über die Unabdingbarkeit der Verjährung gemäß § sonst unterlaufen würde.«