BAG - Urteil vom 21.11.2023
3 AZR 14/23
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BGB § 310 Abs. 4 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2024, 10
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 18.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1369/21
LAG Hamm, vom 21.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 428/22

Endgültige, rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Voraussetzung für den Bezug einer Invalidenrente auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung; Ausgestaltung von Betriebsvereinbarungen durch die Betriebsparteien; Berücksichtigung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Schutzes der Freiheitsrechte der Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom 21.11.2023 - Aktenzeichen 3 AZR 14/23

DRsp Nr. 2024/1640

Endgültige, rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Voraussetzung für den Bezug einer Invalidenrente auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung; Ausgestaltung von Betriebsvereinbarungen durch die Betriebsparteien; Berücksichtigung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Schutzes der Freiheitsrechte der Arbeitnehmer

Die für einen Anspruch auf Invalidenrente nach einer Ruhegeldbetriebsvereinbarung erforderliche rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses greift jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig in die Freiheit der Arbeitsplatzwahl der Arbeitnehmer ein, wenn die Invalidität durch den Rentenbescheid des gesetzlichen Sozialversicherungsträgers nachgewiesen ist. Orientierungssätze: 1. Verlangt eine Betriebsvereinbarung für den Bezug einer Invalidenrente das "Ausscheiden aus den Diensten" der Arbeitgeberin, spricht schon der Wortsinn dafür, dass damit eine endgültige, rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nicht nur ein vorübergehendes Ruhen der Hauptleistungspflichten gemeint ist. Auch die Formulierung, dass der Arbeitnehmer aus Gründen der Erwerbsunfähigkeit ausgeschieden sein muss, "ohne dass vorher sein Arbeitsvertrag gekündigt worden ist", belegt, dass eine rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist (Rn. 13).