Die Klägerin ist ein Dienstleistungsbetrieb im Bereich der Planung und der technischen Betriebsführung von Projekten betreffend erneuerbarer Energien, wozu auch die Geschäftsführung von Windparks gehört. Darüber hinaus betreibt sie auch eigene Windenergieanlagen. Sie hat ein dringendes Interesse an der Umsetzung von Netzverstärkungsmaßnahmen, damit der in ihren bzw. in den von ihr verwalteten Windenergieanlagen erzeugte Strom (insbesondere auch bei Starkwinden) abgenommen und vergütet werden kann.
Die E.ON Netz hat beim Beklagten die Planfeststellung einer 110 kV-Freileitung zwischen den Umspannwerken Breklum und Haurup zur Netzverstärkung beantragt. Die Klägerin fürchtet, dass wegen der erkennbaren Widerstände gegen die Verlegung einer Freileitung die Verwirklichung des Vorhabens erheblich verzögert wird und damit Einspeisevergütungsverluste entstehen. Sie hat deshalb im Frühjahr 2004 mit der Planung der Verlegung eines Erdkabels zwischen den genannten Umspannwerken als Alternative begonnen. Die für die Verlegung erforderlichen Genehmigungen sowie die Gestattungen der Grundstückseigentümer und -nutzer der betreffenden Grundstücke liegen zwischenzeitlich vor.
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