LAG Thüringen - Beschluss vom 24.10.2023
5 Sa 94/23
Normen:
ZPO § 41 Nr. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1416/22

Enge Auslegung des Begriffs Vorbefassung i.S.d. § 41 Nr. 6 ZPOAusnahmen von der Vorbefassung des § 41 Nr. 6 ZPO

LAG Thüringen, Beschluss vom 24.10.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 94/23

DRsp Nr. 2023/16496

Enge Auslegung des Begriffs "Vorbefassung" i.S.d. § 41 Nr. 6 ZPO Ausnahmen von der Vorbefassung des § 41 Nr. 6 ZPO

In der Durchführung eines Gütetermins im ersten Rechtszug in derselben Sache liegt keine Vorbefassung eines*r mit der Berufung gegen das auf den nachfolgenden Kammertermin ohne dessen*deren Mitwirkung ergangene Urteil befassten Richter*in im Sinne von § 41 Nr. 6 ZPO.

1. Die Vorbefassung i.S.d. § 41 ZPO beschränkt sich auf Mitwirkung an dem Urteil, das mit dem zu verhandelnden Rechtsmittel angefochten wird, und ist eng auszulegen. Nur bei einer solchen Vorbefassung ist der Richter an einer weiteren Mitwirkung ausgeschlossen. 2. Weder die Mitwirkung am Erlass eines etwa dem angefochtenen Urteil vorausgegangenen Versäumnisurteils noch sonst eine Tätigkeit im Verfahren ohne direkte Beteiligung am Erlass, z.B. allein die Verkündung des angefochtenen Urteils, sind eine Vorbefassung. Damit ist auch allein die Durchführung des Gütetermins, welcher der Kammerverhandlung ohne Mitwirkung des Richters vorausging, im Sinne von § 41 Nr. 6 ZPO keine Vorbefassung.

Die Ablehnung der Richterin am Arbeitsgerichts O... ist unbegründet.

Normenkette:

ZPO § 41 Nr. 6;

Gründe:

I.

Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Berufung gegen ein Urteil in einem Verfahren, in welchem die Vorsitzende, Frau Richterin am Arbeitsgericht O..., im ersten Rechtszug den Gütetermin durchgeführt hatte.