BVerwG - Beschluß vom 22.08.1990
2 B 15.90
Normen:
BBG § 31 Abs. 1 Nr. 2 ; SchwbG § 47 ;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 20.10.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2188/86
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 15.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 2745/87

Entbehrlichkeit der Anhörung bei Entlassung eines Beamten auf Probe wegen nachträglicher Berufung auf die Schwerbehinderteneigenschaft

BVerwG, Beschluß vom 22.08.1990 - Aktenzeichen 2 B 15.90

DRsp Nr. 2005/15527

Entbehrlichkeit der Anhörung bei Entlassung eines Beamten auf Probe wegen nachträglicher Berufung auf die Schwerbehinderteneigenschaft

»Die Entlassung eines Beamten auf Probe ist nicht wegen fehlender Anhörung der Hauptfürsorgestelle rechtswidrig, wenn der Beamte nach vorheriger Anhörung zur beabsichtigten Entlassung erst während des Widerspruchsverfahrens sich auf seine Schwerbehinderteneigenschaft beruft.«

Normenkette:

BBG § 31 Abs. 1 Nr. 2 ; SchwbG § 47 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortbildung des Rechts zu dienen vermag (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90, 91 f.). Eine solche Rechtsfrage ergibt sich aus der Beschwerdeschrift nicht.

1. Die Beschwerde hält als Rechtsfrage für klärungsbedürftig,